Beschäftigungsverbot bei Schwangeren
Zu diesem Dauerthema wird zurzeit vom Hamburger Amt für Arbeitsschutz in Verbindung mit der ÄK Hamburg und dem BVF-Hamburg ein Merkblatt für uns erstellt und ein Flyer für unsere Schwangeren. Diese sollen Mitte dieses Jahres fertig sein. Unter dem Link http://www.hamburg.de/mutterschutz finden sich schon jetzt viele Hinweise und herunterladbare Broschüren zu den Themen Mutterschutz und Beschäftigungsverbot. Bei Problemfällen hilft auch gern das Amt für Arbeitsschutz: Arbeitsschutztelefon: 040/42837-2112. In schwierigen Fällen können die Schwangeren ebenso wie die Arbeitgeber dorthin verwiesen werden (Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz, Amt für Arbeitsschutz, Billstr. 80, 20539 Hamburg: www.arbeitsschutz.hamburg.de )
Hygieneprüfung in den Praxen
Die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz führt ab März 2009 Praxisbegehungen im Projekt „Überwachung der hygienischen Aufbereitung von Medizinprodukten in ambulant operierenden Praxen“ durch. Umfangreiche Informationsmaterialien hierzu (habe ich an den E-Mail-Verteiler bereits versendet) können bei mir (cremer@bvf-hamburg.de) angefordert werden. Die KBV-Broschüre „Überwachungen und Begehungen von Arztpraxen durch Behörden" gibt es unter dem Link http://www.kbv.de/7160.html . Auch die nicht operierenden Frauenarztpraxen werden in zunehmendem Maße durch die Gesundheitsämter überprüft.
Am 01.04.2009 tritt die neue Ultraschall-Vereinbarung in Kraft
(Quelle: KBV) Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben sich auf eine Neufassung der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Ultraschalldiagnostik verständigt. Die neue Vereinbarung ist für alle 70.000 Ärzte, die in der vertragsärztlichen Versorgung Sonografien durchführen, verbindlich. "Die Neufassung berücksichtigt medizinisch-technische Weiterentwicklungen und trägt zwischenzeitlichen Änderungen der Weiterbildungsordnungen und des Einheitlichen BewertungsmaßstabesRechnung. Die Ultraschall-Vereinbarung soll dazu beitragen, eine konstante Qualität sicherzustellen und eine hochwertige Betreuung von gesetzlich krankenversicherten Patienten zu gewährleisten".
Das müssen Sie wissen, wenn Sie bereits über eine Genehmigung verfügen:
- Wenn Sie bereits eine
Genehmigung zur Ultraschalldiagnostik nach der bisher
gültigen
Ultraschall-Vereinbarung haben, behalten Sie diese.
- Ultraschallgeräte,
die Sie derzeit einsetzen, können Sie bis zum 31. März 2013 weiterverwenden. Innerhalb dieser Zeit weisen Sie
gegenüber Ihrer KV nach, dass Ihr Gerät die apparativen Mindestanforderungen nach der neuen
Vereinbarung erfüllt. Bereits bis zum 31. März 2010 melden Sie Ihrer KV Typ und Baujahr des
Ultraschallgerätes.
- Die neue
Ultraschall-Vereinbarung beschreibt, welche Angaben (Indikation, Befund,
Diagnose, etwaige Konsequenzen) aus Ihrer
Routinedokumentation hervorgehen. Diese Angaben, einschließlich der dazugehörigen Bilddokumentation, werden
auf Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit im Rahmen von Stichprobenprüfungen der KV überprüft.
- Um eine gleichbleibende
technische Bildqualität zu gewährleisten, ist alle vier Jahre eine
Konstanzprüfung Ihres
Ultraschallgerätes vorgesehen. Hierzu reichen Sie eine von Ihnen ausgewählte aktuelle Bilddokumentation zur
Beurteilung durch die Ultraschall-Kommission ein.
Quelle: KBV http://www.kbv.de/qs/Ultraschall.html
GBS-Screening (Untersuchung auf Gruppe-B-Streptokokken
in der Schwangerschaft)
Nach der Leitlinie der DGGG vom
August 2008 http://www.dggg.de/_download/unprotected/g_03_02_04_prophylaxe_neugeborenensepsis_durch_streptokokken.pdf.
sollen alle Schwangeren
zwischen 35+0 und 37+0 SSW auf GBS mikrobiologisch untersucht werden (Abstrich
von Introitus vaginae und Anorektum). Die kombinierte
Abstrichentnahme erhöht die Nachweisrate von GBS um bis zu 30%.
Selektivnährmedien erhöhen die Nachweisrate um bis zu 100%. Anforderung an das
mikrobiologische Labor sollte die Begriffe „GBS-Screening“und
„Selektivmedium“ enthalten. Sollte
eine Penicillinallergie bei der
Schwangeren vorliegen, ist dies dem Labor mitzuteilen, damit eine Testung auf
Clindamycin erfolgen kann, da die Alternative Cefazolin wegen der möglichen
Kreuzallergie nur eingeschränkt zur Verfügung steht. Eine Antibiotikaresistenztestung der Erreger auf Penicillin oder Cephalosporine ist nicht notwendig, da
bisher keine gegen Penicillin oder Cephalosporin resistenten GBS-Stämme
beschrieben wurden.
Von der
Verwendung von Schnelltests zum Nachweis einer anogenitalen GBS-Besiedlung
wird abgeraten, da die Treffsicherheit
dieser Tests nach wie vor zu gering ist, um Schwangere insbesondere mit
niedriger Keimkonzentration zu identifizieren. Inwieweit in der Entwicklung
befindliche PCR-Schnelltests (45 Minuten) in der Zukunft für die Routine
eingesetzt werden können, muss weiteren Untersuchungen
vorbehalten bleiben.
Das GBS-Screening ist allerdings nicht Gegenstand der
bisherigen Mutterschaftsrichtlinien und damit nicht Gegenstand des
Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenkassen. Da die gesetzlichen
Krankenkassen die Kosten für diese Untersuchung derzeit nicht übernehmen, kann
sie bei gesetzlich Versicherten nur als Selbstzahlerleistungdurchgeführt werden und muss privat
bezahlt werden. Die Kosten für die Laboruntersuchung betragen ca. 15
€ zzgl. Kosten für den Abstrich.
E-Mail-Verteiler
Gerade in der bewegten heutigen
Zeit lassen sich die Informationen nicht mehr sinnvoll per Briefpost oder Fax,
sondern nur noch per E-Mail kostengünstig und zeitnah verschicken. Wer in den
E-Mail-Verteiler des BVF-Hamburg aufgenommen werden möchte, sende bitte eine
E-Mail an mich (leere E-Mail an cremer@bvf-hamburg.de "Betr. E-Mail-Verteiler" genügt).
RLV
Zu den RLV allgemein verweise
ich auf den kürzlich verschickten ausführlichen Präsidentenbrief. In Hamburg beträgt der RLV-Fallwert (2. Q/09) für
Frauenärzte EUR 20,79. Eine Übersicht der nicht dem RLV unterliegenden
Leistungen, der arztgruppen-durchschnittlichen Fallzahlen sowie der alters- und
arztgruppenspezifischen Fallwerte (1/09 und 2/09) gibt es im Internet
unter www.kvhh.de
im Bereich Abrechnung/EBM 2009 oder direkt unter http://www.kvhh.net/public/22/32/189/index.php (ganz unten auf der Seite).
Bezüglich der vorsorglichen Widersprüche gegen das RVL gilt in Hamburg weiterhin unbefristet die Zusicherung der KV Hamburg, dass in einem Widerspruchsverfahren gegen den Honorarbescheid 2/09 auch dann gegen die Zuweisung des RLV noch Widerspruch eingelegt werden kann, wenn zuvor kein vorsorglicher Widerspruch gegen das RVL eingelegt wurde (Auskunft Herr Plassmann /Stv. KV-Vorsitzender vom 25.02.2009). 23.03.2009
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Impfungen bei im Gesundheitswesen tätigen Personen
Nach
den Empfehlungen der STIKO sollen ungeimpfte bzw. empfängliche Personen, die im
Gesund-heitsdienst tätig sind, u.a. insbesondere in den Bereichen Gynäkologie,
Schwangerenbetreuung und Geburtshilfe, geimpft werden gegen: Masern, Röteln, Pertussis, Varizellen und
Hepatitis B. Das betrifft uns alle sowie auch unsere Helferinnen (s.
Epidemiologisches Bulletin 30/2008 des Robert Koch Instituts). Die Empfehlungen der STIKO gelten seit
einigen Jahren als medizinischer Standard! Ebenfalls sollte auf die
Komplettierung der Standardimpfungen geachtet werden. Eine sehr gute Übersicht über die möglichen
Impfreaktionen und -komplikationen findet sich im Epidemiologischen Bulletin
25/2007. Die entsprechenden Links hierzu:
Epidemiologisches Bulletin
25/2007
http://www.rki.de/cln_091/nn_264978/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2007/25__07.html?__nnn=true
Die aktuelle Impfempfehlung der
Stiko ist abrufbar unter
Epidemiologisches Bulletin 30/ 2008
http://www.rki.de/cln_091/nn_969736/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2008/30/Tabelle.html?__nnn=true
Hier zwei Meldungen zum Thema Pertussisimpfung aus der
Ärztezeitung 2004 und 2007 von Frau Prof. Hülße.
http://aerztezeitung.de/docs/2004/07/16/132a0203.asp?cat=
http://aerztezeitung.de/docs/2007/06/20/112a1001.asp?cat=
Bitte auch an die Meningokokkenimpfung denken:
|
Meningokokken (Serogruppe C) |
Ungeimpfte Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr erhalten eine Nachholimpfung (1 x 1 Dosis) |
http://www.rki.de/cln_091/nn_969736/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2008/32__08,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/32_08.pdf
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Aufhebung der Altersgrenze: Rückwirkend zum 1. Oktober 2008 geplant
Sofern das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Kranken-versicherung (GKV-OrgWG) am 1. Januar 2009 in Kraft tritt, werden damit – und zwar rückwirkend zum 1. Oktober 2008 – die Regelungen zur Altersgrenze für Vertragsärztinnen und -ärzte aufgehoben, so dass diese auch nach Vollendung des 68. Lebensjahres vertragsärztlich tätig sein können.
Für die Vertragsärzte, die im Jahr 2008 das 68. Lebensjahr vollendet haben, soll eine Übergangsfrist geschaffen werden. Für Vertragsärzte, die vor dem 1. Oktober 2008 das 68. Lebensjahr vollendet haben und bei denen das Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V nicht zu einer Nachbesetzung geführt hat, soll die Altersgrenze-Regelung keine Anwendung finden.
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Gewebeverordnung
und Inseminationen: Neue Antragsfrist: 30.09.2008
Wer über den 30.09.07 hinaus weiter
Inseminationen in der Praxis durchführen wollte, musste ursprünglich bis zum
01.10.07 einen formlosen Antrag stellen auf Erteilen einer Erlaubnis nach §20 b,c AMG (Arzneimittelgesetz). Wer ohne einen Antrag gestellt zu haben
nach dem 01.10.07 Inseminationen durchführt, macht sich nach dem Gesetz
strafbar.In Hamburg und
Schleswig-Holstein wurde jetzt aufgrund einer erweiterten Interpretation der
Übergangsvorschriften (§ 142 AMG) die Antragsfrist bis zum 30.09.2008
verlängert. Der Antrag für
Hamburg ist zu richten an:
Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz
Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz, Patientenschutz und Sicherheit
in der Medizin.,Billstraße 80a, 20539 Hamburg, Tel. (040) 42837-2646
Wer den Antrag gestellt hat, kann dann nach der
Übergangsregelung (§ 142 AMG) zunächst weiter wie bisher Inseminationen
durchführen.
Keine Genehmigung wird
benötigt, wenn nur die Insemination in der Praxis durchgeführt wird, nicht aber
Spermagewinnung und Spermaaufbereitung.
Hier einige Links zur Mammografie außerhalb des Screenings
(s. FOCUS-Artikel vom 21.07.08 Heft 30, S. 36-37)
Mammografiekongress in Berlin am 08.04.08 http://www.mammographie-kongress.de/
Eine gute Übersicht zur Neuen
Röntgenverordnung vom 18. Juni 2002 findet sich im Rheinischen
Ärzteblatt:
http://www.aekno.de/archiv/2003/06/071.pdf
Weitere Links:
http://www.bmu.de/strahlenschutz/rechtsvorschriften_technische_regeln/doc/6896.php
(hier insbes. § 23 Rechtfertigende Indikation, § 25
Anwendungsgrundsätze)
http://www.laek-rlp.de/Download/masfg_mammo.pdf
(hier insbes. 1.3 bis 2.3)
FRÜHERKENNUNG VON KRANKHEITEN MIT
DER COMPUTERTOMOGRAPHIE: http://www.bfs.de/de/bfs/druck/jahresberichte/jb2005.pdf (s. dort S.
57)
http://www.bfs.de/de/ion/medizin/Mammographie.html
http://www.bfs.de/de/ion/medizin
Bezüglich Strahlenrisiko und
Mammographie:
http://www.bfs.de/de/ion/papiere/Mammographiescreening.pdf
GOP 01735 (Beratung zur Krebsfrüherkennungsuntersuchung)
• GOP 01735 tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft (230 Pkt.)
• Anzuwenden nur! für Frauen, die nach dem 01. April 1987 geboren sind
• Anspruch erlischt 2 Jahre nach Erreichen des Anspruchsalters => d.h. nur vom 20. Geburtstag bis zum 22. Geburtstag abrechenbar!
• Einmalige Leistung
• Abrechnungsausschluss: Im Quartal der Berechnung der 01735 und im Folgequartal ist die 01730 nicht berechnungsfähig.
• Präventionspässe, in denen die Durchführung der Beratung dokumentiert werden soll, sind noch nicht verfügbar. Statt dessen Dokumentation auf Rezept mit folgendem Wortlaut:
• „Die o.g. Versicherte hat an der Beratung gemäß Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Definition schwerwiegender chronischer Erkrankungen im Sinne des § 62 SGB V über die Chancen und Risiken der Früherkennung des Gebärmutterhals- Krebses teilgenommen“.
• Zusätzlich ist die Bescheinigung mit Vertragsarztstempel und –unterschrift zu versehen.
In den "Chroniker-Richtlinien" (http://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/8/) steht diese Leistung deshalb, weil die Pat, wenn sie z.B. in 20 Jahren chronisch krank wird, mit Hilfe des Nachweises der Beratung nach GOP 01735 eine Kostenersparnis z.B. bei der Selbstbeteiligung an den Arzneimitteln bekommen kann.
Chlamydien-Screening
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im Sept. 2007 das Chlamydienscreening zum 01.01.2008 beschlossen, aber erst im Deutschen Ärzteblatt Nr. 17 vom 25.04.08
(S. A 906 ff, A 911) sind nun die Bekanntmachungen zum Chlamydien-Screening mit den entsprechenden Leistungspositionen publiziert worden. Damit sind ab sofort die bisherigen GOPs 01812 und 01813 nicht mehr berechnungs-fähig. Sollte eine dieser Ziffern in den ersten 25 Tagen dieses Monats und damit diesen Quartals in Ansatz gebracht worden sein, kann das so bestehen bleiben; allerdings kann in diesem Quartal dann (Ausnahme kurativ) keine der neuen Chlamydien-Screening-GOPs
- im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge
- beim Screening bei sexuell aktiven Frauen bis 25 J. (1 x pro Jahr)
- vor einem Schwangerschaftsabbruch
in Ansatz gebracht werden. Der Chlamydiennachweis erfolgt ausschließlich aus dem Urin mittels PCR, lediglich bis zum 31.12.2008 kann nach einer Übergangsregelung die Bestimmung aus dem endozervikalen Abstrich (Entnahme: GOP 01818 (MuVo) bzw. 01843 (Screening bis 25 J. ) bzw. 01918 (vor Schwangerschaftsabbruch) = 55 Pkt) mittels EIA erfolgen. Die in der Praxis üblichen Schnelltests sind für das Screening nicht mehr zugelassen, können aber kurativ bei V.a. Chlamydieninfektion weiter verwendet werden (GOP 32153 = EUR 3,85).
Ultraschall bei Gemini:
Nach dem Beschluss des G-BA muss bei einer Zwillingsschwangerschaft die Chorionizität (monochorial / dichorial) bestimmt und dokumentiert werden.
HIV-Untersuchung in der Mutterschaftsvorsorge
Der Schwangeren muss ein HIV-Test angeboten und dies auch dokumentiert werden. Der HIV-Befund wird nicht im Mutterpass dokumentiert.
Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Ultraschalldiagnostik
Eine Neufassung der Ultraschallvereinbarung ist in Arbeit, sie tritt frühestens zum 01.07.08 in Kraft und auch dann wird es eine mehrjährige Übergangsfrist für ältere Geräte geben.
(18.05.08)
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Antrag für Inseminationen bis 01.10.07 erforderlich
Das gegen den Widerstand von BÄK, Fach- und Berufsverbänden
und auch Landesbehörden der Gesundheitsämter vom Bundestag beschlossene und zum
01.08.07 in Kraft getretene Gewebegesetz (Umsetzung der Europarichtlinie
2004/23 EU :
http://eur-lex.europa.eu/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=
de&numdoc=32004L0023&model=guichett)
bringt erhebliche gesetzliche Auflagen für diejenigen, die
auch weiterhin Inseminationen in der Praxis durchführen wollen.
Den verabschiedeten Gesetzestext findet man unter http://dip.bundestag.de/btd/16/054/1605443.pdf
Die für uns bedeutsame Umsetzung dieses Gesetzes kann unter
http://www.bmg.bund.de/cln_041/nn_603202/DE/Gesetze-und-Verordnungen/zur-Gesundheit/
zu-Arzneimitteln/zu-arzneimitteln-node,param=.html__nnn=true
dort „Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln“ anklicken
bzw. direkt über folgenden Link:
Gesetz
über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
eingesehen werden (s. dort insbes. § 20 b,c und
Übergangsvorschriften §142).
Die Ausführungsbestimmungen dazu sind noch nicht
beschlossen, der Entwurf der Ausführungsbestimmungen findet sich unter:
http://www.bmg.bund.de/cln_041/nn_603214/SharedDocs/Gesetzestexte/Entwuerfe/
AendVO-AMWHV,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/AendVO-AMWHV.pdf
Wer auch über den 30.09.07 hinaus weiter Inseminationen in
der Praxis durchführen will, muss bis zum 01.10.07 einen formlosen Antrag
stellen auf Erteilen einer Erlaubnis nach §20 b,c AMG (Arzneimittelgesetz). Wer
ohne einen Antrag gestellt zu haben nach dem 01.10.07 Inseminationen
durchführt, macht sich nach dem Gesetz strafbar.
Der Antrag für Hamburg ist zu richten an:
Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und
Verbraucherschutz
Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz
Patientenschutz und Sicherheit in der Medizin
Billstraße 80a
20539 Hamburg
Tel. (040) 42837-2646
Wer den Antrag gestellt hat, kann dann nach der
Übergangsregelung (§ 142 AMG) zunächst weiter wie bisher Inseminationen durchführen. Über den Antrag wird dann
entschieden, wenn die Ausführungsverordnung rechtsgültig ist. (26.09.07) ========================================================================="HPV-Impfung: HPV-Impfungen für Mädchen von 12 bis 17 Jahren in Hamburg möglich
Im Nachgang zur Veröffentlichung durch das Robert-Koch-Institut haben sich die KV Hamburg und die Hamburger Krankenkassenverbände auf die Aufnahme der HPV-Impfung in die Impfvereinbarungen verständigen können. Damit wird auch in Hamburg die Verabreichung der Impfungen über die Krankenversicherungskarte mit sofortiger Wirkung möglich, das Kostenerstattungsverfahren ist obsolet.Die Abrechnung der HPV-Impfung erfolgt mit der Nummer 89000; die Leistung ist mit 130 Punkten bewertet. Die vollständige Impfempfehlung der STIKO können Sie im Internet unter: www.rki.de/Infektionsschutz/Impfen herunterladen.
Ansprechpartner: Herr Baer-Zickur (-728)“ (KV-Telegramm v. 31.05.2007)
Die Verordnung von Gardasil erfolgt über die BEK als " Impfstoffanforderung", n i c h t auf den Namen der Patientin! (also wie Sprechstundenbedarf, nur steht statt "Sprechstundenbedarf" jetzt "Impfstoffanforderung" auf dem Rezept, da Impfstoffe nicht Inhalt der Sprechstundenbedarfsvereinbarungen, sondern der Impfvereinbarungen sind).
Da wirtschaftlich verordnet werden soll, möglichst die 10er Packung (Rp. Gardasil,
10 Fertigspritzen) verordnen (ist ca. 150,00 EUR billiger).
Bitte nicht vergessen, das Kästchen 8 „Impfstoff “ anzukreuzen!
12 Jahre wird man an seinem 12. Geburtstag.
Bis 17 Jahre heißt: bis 1 Tag vor dem 18. Geburtstag.
Einige Krankenkassen erstatten die Impfung auch für Mädchen und Frauen über 17 J. Hier empfiehlt es sich, bei der Kasse nachzufragen. In diesen Fällen erfolgt jedoch wie bisher
die
Abrechnung der Impfung nicht über die Versichertenkarte. Die Verordnung des Impfstoffs
erfolgt über ein Privatrezept, für die Impfung wird eine Privatrechnung erstellt.
Privatrezept und Rechnung können die Patientinnen bei ihrer Krankenkasse
einreichen.
In den Fällen, wo eine vor dem18. Geburtstag begonnene HPV-Immunisierung nach dem
18. Geburtstag abgeschlossen werden soll, ist zur Zeit noch in jedem einzelnen Fall eine Anfrage bei der jeweiligen Krankenkasse erforderlich, ob die Kosten hierfür übernommen werden und wenn ja, ob über Chipkarte oder Kostenerstattung abgerechnet wird.
Aufklärungsbögen
für die HPV-Impfung können beim Deutschen Grünen
Kreuz bestellt werden: www.dgk.de bzw. direkt
unter dem Link
www.dgk.de/__C1256CA900303C27.nsf/html/de_497a2134c96d5c4ac1256e520048a144.htm
oder auch telefonisch unter: 06421/293-123 (Fax: -170 oder -723).
Auch unter www.forum-impfen.de bzw direkt unter http://www.forum-impfen.de/impfnavigator/tabellepat2.cfm
finden sich entsprechende Aufklärungsbögen. (11.06.2007)
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Anti-D-Immunglobuline dürfen im
Bereich der KV Hamburg nicht als Sprechstundenbedarf verordnet werden. Sie können als Sachkosten geltend gemacht werden (und werden dann erst nach Monaten erstattet) oder auf einem Kassenrezept auf den Namen der Patientin verordnet werden (und belasten dann das Arzneimittelbudget) . An einer Änderung dieser unbefriedigenden Situation wird gearbeitet (17.12.2006) ==========================================================================Für Für Gynäkologen gibt es keine Richtgrößen für Heilmittel (z. B. Lymphdrainagen, Massagen), wohl aber Wirtschaftlichkeitsprüfungen, so dass auch hier ein Regress möglich ist
(Auskunft der KV Hamburg v. 04.04.2006).
Bei der Krebsfrüherkennungsuntersuchung ist auf dem Formular die Angabe der Jahreszahl der vorangegangenen Krebsfrüherkennungsuntersuchung nicht erforderlich, auch nicht geplant. (Auskunft der KV Hamburg 3/06)
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